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Lärmschutzempfehlung

Lärmschutzempfehlung
Lärmschutzempfehlung der Stadtgemeinde Spielberg bei Knittelfeld i.d.g.F.: 
  
§ 1 Lärmbelästigende Hausarbeiten:   
1.)
Lärmbelästigende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen anfallende, mit unzumutbarer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen und Decken, das Hämmern, Sägen, Stemmen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterialien, gleichgültig, ob diese Arbeiten von Hausbewohnern oder Hausfremden ausgeführt werden  
2.)
Lärmbelästigende Hausarbeiten dürfen nur von Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.30 Uhr ausgeführt werden.   
3.)
Die zeitliche Beschränkung für die im § 1, Abs. 1, genannten Arbeiten, wie Bohren, Hämmern, Sägen, Stemmen und Schleifen gelten nicht für jene Tätigkeiten, die konzessionierte und handwerkliche Gewerbebetriebe innerhalb der gesetzlichen geregelten Arbeitszeiten durchführen.  
4.)
Die Vornahme von lärmbelästigenden Hausarbeiten und diesen gleichzuhaltenden handwerklichen Arbeiten (Abs. 1) an Sonn- und Feiertagen ist verboten.  
   
§ 2 Lärmbelästigende Gartenarbeiten:
1.)
Lärmbelästigende Gartenarbeiten sind alle im Garten anfallende, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren.   
2.)
Lärmbelästigende Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr, an Samstagen von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist verboten.   
3.)
Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für öffentliche Grünanlagen.  
   
§ 3 Benützen von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten:   
1.)
Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in Gebäuden und im Freien, ist die Lautstärke stets so zu wählen, dass andere Personen, insbesonders in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden.  
2.)
An allen Orten, die der erholsamen Benützung durch die Allgemeinheit entweder ausdrücklich gewidmet sind oder von der Bevölkerung der Ruhe und Erholung wegen aufgesucht werden,wie öffentliche Grünanlagen und Wanderwege ist die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten überhaupt verboten.
  
3.)
Die Bestimmungen dieser Paragraphen gelten nicht für die Musikdarbietungen, sowie die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten im Rahmen von Veranstaltungen nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969.  
   
§ 4 Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern:    
1.)
Die Inbetriebnahme von nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellten Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern (außer zum sofortigen wegfahren), sowie das Laufenlassen der Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen für die Reparatur derartiger Fahrzeuge, ist verboten.   
   
§ 5 Halten lärmbelästigender Tiere:
1.)
Auf Liegenschaften (ausgenommen landwirtschaftlichen Gehöften), die nicht mindestens 300 m Luftlinie von Wohngebäuden entfernt sind, dürfen Tiere, die dazu neigen, durch häufige Lautäußerungen die Nachbarschaft zu belästigen, zum Beispiel Hunde, insbesondere in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr, nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.   
2.)
Tierhalter im Sinne des Abs. 1 ist, wer die Sorge für Tiere durch Gewährung von Obdach und Unterhaltung im eigenen oder Fremden Interesse übernommen hat.  

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